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E-Learning – OS 10 Schutzbestimmungen und Maßnahmen (Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit)

Schutzbestimmungen und Maßnahmen (Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit)

OS10 Schutzbestimmungen und Maßnahmen (Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit) Lernziele
  Technische Maßnahmen  
  Organisatorische Maßnahmen Die Teilnehmer*innen kennen die für ihren Betrieb relevanten Bestimmungen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit sowie zum Schutz Dritter. Sie können die für sie relevanten Maßnahmen benennen.
  Rechtliche Grundlagen (Erfordernis „Laserschutzkurs“ (Schulung zum Laserschutzbeauftragten), Technische Regeln für Laser sowie für inkohärente optische Strahlung) soweit sie für den Anwendungsbereich relevant sind  
  Eigenschutz – Schutz der behandelten Person – Schutz Dritter (z.B. räumliche Abgrenzung, Beschilderung)  
  Arbeitsschutzbestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der OStrV und der Technischen Regeln  
  Informationen der DGUV, z.B. FA ET 3 Gepulste intensive Lichtquellen (nicht Laserquellen) für medizinische und kosmetische Anwendungen; FA ET 5 Betrieb von Laser-Einrichtungen für medizinische und kosmetische Anwendungen  

Für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist der Betreiber einer Lasereinrichtung verantwortlich. Er hat unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass die Lasergeräte korrekt klassifiziert und entsprechend gekennzeichnet sind. Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 3R und höher muss der Betreiber für diese Lasereinrichtungen sachkundige Personen als Laserschutzbeauftragte nach Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) bestellen. Weitere Informationen geben die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie Berufsgenossenschaften.

Lasergeräte, die unter die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) fallen, müssen gem. § 3 (3) NiSV bei der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden.

Ein Bespiel einer Betriebsanweisung ist im Formular „Betriebsanweisung_Laser“ dargestellt.

Für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist der Betreiber einer Lasereinrichtung verantwortlich. Er hat unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass die Lasergeräte korrekt klassifiziert und entsprechend gekennzeichnet sind. Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 3R und höher muss der Betreiber für diese Lasereinrichtungen sachkundige Personen als Laserschutzbeauftragte nach Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) bestellen. Weitere Informationen geben die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie Berufsgenossenschaften.

Lasergeräte, die unter die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) fallen, müssen gem. § 3 (3) NiSV bei der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden.

Ein Bespiel einer Betriebsanweisung ist im Formular „Betriebsanweisung_Laser“ dargestellt.

EU-Richtlinien für den Arbeitsschutz werden grundsätzlich in nationale Verordnungen umgesetzt.

Dieses Bild gibt einen Überblick über die Zusammenhänge zwischen der EU-Richtlinie, den nationalen Gesetzen und Verordnungen sowie berufsgenossenschaftliche Vorschriften wie zum Beispiel der gesetzlichen  Unfallversicherung.

Hier ist noch eine Zusammenstellung über die Regelwerke für die Lasersicherheit.

Hier ist noch eine Zusammenstellung über die Regelwerke für die Lasersicherheit.






Keine Sorge diese Folie ist keine Prüfungsfrage. Sie soll nur zeigen wie komplex teilweise die Beurteilung von Lasern bezüglich der Arbeitssicherheit ist. Es sollte nur klar sein, dass dies nur Fachleute durchführen dürfen die Erfahrung im Umgang mit optischer Strahlung mitbringen.

Ziel der Beurteilung ist es festzustellen wie lange das Auge oder auch die Haut der Laserstrahlung ausgesetzt werden darf. Bei Lasern der Laserklasse 4, also höchste Risikostufe darf das Auge überhaupt nicht exponiert werden und die Haut nur in zulässigen Grenzen

Schutzbrillen sind der wirksamste Schutz vor Verletzungen am Auge. Diese Schutzbrillen sind immer so konzipiert , dass die schädliche Wellenlänge die vom Leser ausgestrahlt wird blockiert ist.